Art. 3 32025D2430BESCHLUSS (EU) 2025/2430 DES RATES vom 29. September 2025 über den Abschluss des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft .
Art. 3 32025D2478BESCHLUSS (EU) 2025/2478 DES RATES vom 21. Oktober 2025 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft .
Art. 2 32025D2418BESCHLUSS (EU) 2025/2418 DES RATES vom 27. Oktober 2025 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Straßenverkehr in Bezug die Höhe und die Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs zu bestimmten von der Union verwalteten Straßenverkehrsinformationssystemen und zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/2022 des Sonderausschusses für Straßenverkehr zu vertreten ist
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32023D2538BESCHLUSS (EU) 2023/2538 DES RATES vom 9. November 2023 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Assoziationsrat in Bezug auf die Änderung des Anhangs XXII dieses Abkommens zu vertretenden Standpunkt
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 3 32025D2258BESCHLUSS (EU) 2025/2258 DES RATES vom 31. Oktober 2025 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der sechsten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Änderung der Anhänge A und B des Übereinkommens in Bezug auf mit Quecksilber versetzte Produkte und Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden, zu vertreten ist
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.