Art. 7 32025D2433
Die Kommission kann unbeschadet des Artikels 30 der Verordnung (EU) 2015/1589 die Identität der Beihilfeempfänger von mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen sowie die Beihilfebeträge und Rückforderungszinsen veröffentlichen, die gemäß diesem Beschluss zurückgezahlt wurden.
Falls dieser Beschluss vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts des Beschlusses einverstanden sind. Der Antrag, in dem die entsprechenden Angaben zu präzisieren sind, ist auf elektronischem Wege an folgende Anschrift zu richten: EUROPÄISCHE KOMMISSION Generaldirektion Wettbewerb Registratur Staatliche Beihilfen 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË Stateaidgreffe@ec.europa.eu