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Der betreffende Mitgliedstaat muss die folgenden Informationen in der Transparenzdatenbank (Transparency Award Module) der Kommission oder auf einer ausführlichen nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlichen: Die in den Buchstaben a, b und c genannten Informationen werden gemäß Anhang III veröffentlicht.
die Kurzbeschreibungen gemäß Artikel 11 in dem in Anhang II festgelegten Standardformat oder einen Link, der Zugang dazu bietet;
den vollen Wortlaut jeder Beihilfemaßnahme gemäß Artikel 11 oder einen Link, der Zugang dazu bietet;
die Informationen über jede Einzelbeihilfe von mehr als 10 000 EUR.
Bei Regelungen in Form von Steuervergünstigungen gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c als erfüllt, wenn der Mitgliedstaat die erforderlichen Informationen über die einzelnen Beihilfebeträge in den folgenden Spannen (in Mio. EUR) veröffentlicht:
0,01 bis 0,2;
0,2 bis 0,4;
0,4 bis 0,6;
0,6 bis 0,8;
0,8 bis 1.
Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Informationen müssen wie in Anhang III beschrieben in standardisierter Form strukturiert und zugänglich gemacht werden und mit effizienten Such- und Downloadfunktionen abgerufen werden können. Die in Absatz 1 genannten Informationen sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe beziehungsweise für Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen innerhalb eines Jahres nach dem Abgabetermin für die Steuererklärung zu veröffentlichen und müssen mindestens zehn Jahre ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe zur Verfügung stehen.
Jede Beihilferegelung und jede Einzelbeihilfe enthält einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung unter Angabe des Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union sowie auf die einschlägigen besonderen Bestimmungen des Kapitels III beziehungsweise gegebenenfalls auf die nationalen Rechtsvorschriften, mit denen die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung gewährleistet wird. Durchführungsvorschriften und Änderungen sind beizufügen.
Die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Veröffentlichungspflichten gelten nicht für Beihilfen, die für CLLD-Projekte gemäß den Artikeln 54 und 55 gewährt werden.
Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website
die Links zu den in Absatz 1 genannten Beihilfe-Websites und
die in Artikel 11 Absatz 2 genannten Kurzbeschreibungen.
0,1 bis 0,5;
der in Artikel 19 verlangte vollständige Wortlaut jeder Beihilfemaßnahme oder ein Link, der Zugang dazu bietet,
der in Artikel 11 verlangte volle Wortlaut jeder Beihilfemaßnahme oder ein Link, der Zugang dazu bietet;
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass aktuelle Informationen über die Durchführung dieser Richtlinie so veröffentlicht werden, dass sie allen interessieren…
Die Kommission veröffentlicht die nach Absatz 1 mitgeteilten Angaben auf geeignete Weise, einschließlich über das Europäische Justizportal,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.