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Staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, die nicht unter diese Verordnung fallen, unterliegen weiter der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV. Diese Verordnung lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, Beihilfen anzumelden, mit denen Ziele verfolgt werden, die den unter diese Verordnung fallenden Zielen entsprechen.