Erwägungsgrund 5 32025D2464
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im Lenkungsausschuss zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich des Beschlusses zur Annahme des Haushaltsplans der Verkehrsgemeinschaft für das Jahr 2026 festzulegen, da der genannte Beschluss gemäß Artikel 25 Absatz 1 VGV für die Union verbindlich sein wird.