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Das Abkommen gilt für Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“) fallen, nämlich die Assoziierung mit dem Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung und mit dem Europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER. Das Abkommen sollte daher hinsichtlich der unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) fallenden Angelegenheiten im Namen der Gemeinschaft geschlossen werden.