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Dieser Beschluss, in dem der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt festgelegt ist, betrifft Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, soweit sie sich auf gemeinsame Vorschriften des Unionsrechts auswirken oder deren Anwendungsbereich verändern können. Im Bereich der geteilten Zuständigkeit behalten die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit, soweit sich das Übereinkommen von Barcelona nicht auf gemeinsame Vorschriften des Unionsrechts auswirkt oder deren Anwendungsbereich verändert —