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Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei, unterzeichnet in Ankara am 12. September 1963 (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“), besteht das Ziel dieses Abkommens darin, „eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern“.