ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2026 DES AUSSCHUSSES FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN EU-TÜRKEI vom … über die gegenseitige Anerkennung des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der Europäischen Union und des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der Republik Türkei
Artikel 7 des Assoziierungsabkommens sieht vor, dass „die Vertragsparteien alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Abkommen“ treffen.
Erwägungsgrund 2 32025D2516
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