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Der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen soll auf seiner Sitzung im Jahr 2026 oder mit Zustimmung der Vertragsparteien im Wege des schriftlichen Verfahrens einen Beschluss über die gegenseitige Anerkennung des AEO-Programms (sicherheitsrelevanter Teil) der Union und des AEO-Programms der Türkei annehmen.
Es ist angezeigt, den im Namen der Union in dem Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da dessen Beschluss über die…
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei eingesetzten…
Gemäß dem Beschluss 2/69 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 15. Dezember 1969 über die Einsetzung des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EU-Türkei ,…
Am 24. Juni 2010 hat der gemäß Artikel 21 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige…
Gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e des Abkommens soll sich der nach Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im…
Gemäß Artikel 28 Absatz 3 des Beschlusses über die Zollunion legt der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen die geeigneten Maßnahmen zur Durchführung dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.