Beschluss (EU) 2025/2596 des Rates vom 8. Dezember 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt auf seiner 19. Sitzung hinsichtlich Empfehlungen und Schlussfolgerungen, die an bestimmte Vertragsstaaten gerichtet sind und sich auf deren Durchführung dieses Übereinkommens beziehen, in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, zu vertretenden Standpunkt
Gemäß Artikel 66 Absatz 1 des Übereinkommens hat die Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „GREVIO“) die Durchführung des Übereinkommens durch die Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden „Vertragsparteien“) zu überwachen. Nach Artikel 68 Absatz 11 des Übereinkommens hat GREVIO Berichte und Schlussfolgerungen zu den von der betreffenden Vertragspartei zur Durchführung des Übereinkommens getroffenen Maßnahmen anzunehmen.
Erwägungsgrund 2 32025D2596
Erwägungsgrund 2 32025D2596Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen