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Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Innen- und Außenfarben und -lacke auf der Grundlage der im Beschluss 2014/312/EU festgelegten Kriterien vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die neuen, im vorliegenden Beschluss festgelegten Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden. Ferner sollte es für einen bestimmten Zeitraum nach dem Geltungsbeginn dieses Beschlusses möglich sein, dass Hersteller ihre Anträge entweder auf die Kriterien des Beschlusses 2014/312/EU oder auf die neuen Kriterien des vorliegenden Beschlusses stützen. EU-Umweltzeichen, die auf der Grundlage der Kriterien des Beschlusses 2014/312/EU vergeben wurden, sollten für einen Zeitraum von 18 Monaten nach Annahme dieses Beschlusses gültig bleiben.
Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Druckerzeugnisse oder für weiterverarbeitete Papiererzeugnisse auf der Grundlage der Kriterien der…
Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Hartbeläge auf der Grundlage der in der Entscheidung 2009/607/EG festgelegten Kriterien vergeben wurde,…
Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für „Rinse-off-Kosmetikprodukte“ auf der Grundlage der im Beschluss 2014/893/EU festgelegten Kriterien…
Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch auf der Grundlage der im Beschluss (EU) 2015/2099…
Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Fernsehgeräte auf der Grundlage der in der Entscheidung 2009/300/EG festgelegten Kriterien vergeben…
Herstellern, deren Produkte aufgrund der Kriterien entsprechend dem Beschluss 2011/333/EU, dem Beschluss 2012/448/EU oder der Entscheidung 2009/568/EG das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.