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Die Befreiung bestimmter DAWI von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung sollte nicht dazu führen, dass ein Mitgliedstaat eine bestimmte Beihilfemaßnahme nicht anmelden kann. Im Falle einer solchen Anmeldung — oder wenn die Kommission nach Eingang einer Beschwerde oder von Amts wegen eine bestimmte Beihilfemaßnahme auf ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt untersucht — sollte die Kommission prüfen, ob die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ist das nicht der Fall, dann sollte die Maßnahme anhand der Grundsätze der Mitteilung der Kommission über einen Rahmen für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen geprüft werden.
Gewährt ein Mitgliedstaat angeblich nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht befreite Beihilfen, ohne dass die Voraussetzungen der Kapitel I, II und III…
Beihilfen, die die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen für eine Freistellung von der Anmeldepflicht nicht erfüllen, werden von der Kommission auf…
Die Überwachung der Gewährung von Beihilfen bedingt eine Vielzahl äußerst komplexer sachlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Erwägungen in einem sich…
In Anbetracht der Entwicklung und Funktionsweise des Binnenmarktes sollte die Kommission ermächtigt werden, mittels einer Verordnung festzulegen, dass bestimmte…
Die Kommission kann mittels nach dem Verfahren des Artikels 8 dieser Verordnung erlassenen Verordnungen feststellen, dass in Anbetracht der Entwicklung und…
Mit diesem Beschluss wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.