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Mit dieser Verordnung werden die umfangreichen Erfahrungen der Kommission bei der Prüfung von Betriebsbeihilfen für die Verringerung der externen Kosten des Verkehrs konsolidiert. Für die Quantifizierung solcher Beihilfen sollten die externen Kosten herangezogen werden, die durch die Nutzung einer nachhaltigeren Verkehrslösung anstelle eines alternativen wirtschaftlich tragfähigen Verkehrsträgers — wie des reinen Straßenverkehrs — vermieden werden können. Beihilfen können in Form einer Senkung der Entgelte gewährt werden, die Verkehrsunternehmen für die Nutzung der Infrastruktur zahlen müssen. Betriebsbeihilfen zur Verringerung der externen Kosten des Verkehrs sollten nur dann unter diese Verordnung fallen, wenn die Beeinträchtigungen von Wettbewerb und Handel begrenzt und genau festgelegte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn die vermiedenen externen Kosten nach den Vorschriften und Methoden des Handbuchs der Kommission über die externen Kosten des Verkehrs berechnet werden, die Beihilfeintensität bestimmte Schwellenwerte nicht übersteigt und die Beihilfen nur für tatsächlich erbrachte nachhaltige Landverkehrsdienste gewährt werden. So wird sichergestellt, dass die Beihilfen strikt auf die Vergütung der externen Kosten, die durch die Nutzung eines nachhaltigeren Verkehrsträgers vermieden werden, beschränkt bleiben.