Erwägungsgrund 1 32025D2644
Nach Artikel 255 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wurde ein Ausschuss eingerichtet, der die Aufgabe hat, vor einer Ernennung durch die Regierungen der Mitgliedstaaten eine Stellungnahme zur Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines Richters oder Generalanwalts beim Gerichtshof oder beim Gericht abzugeben (im Folgenden „Ausschuss“).