Erwägungsgrund 1 32023D0133
Der Europäische Generalstaatsanwalt wird vom Europäischen Parlament und vom Rat aus dem Kreis der Kandidaten ernannt, die von dem in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 vorgesehenen Auswahlausschuss (im Folgenden „Auswahlausschuss“) ausgewählt wurden. Der Rat ernennt die Europäischen Staatsanwälte aus jeweils drei von jedem Mitgliedstaat benannten Kandidaten, nachdem eine begründete Stellungnahme des Auswahlausschusses beim Rat eingegangen ist.