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Der Beschluss (GASP) 2024/583 wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 6 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) für Informationen, die an Dschibuti, Ägypten, den Golf-Kooperationsrat und seine Mitgliedstaaten, an Indien sowie an andere vom PSK benannte Drittstaaten weitergegeben werden, bis zum Geheimhaltungsgrad ‚RESTREINT UE/EU RESTRICTED‘.“
Die folgenden Absätze werden eingefügt: „(3a) Der Hohe Vertreter wird ermächtigt, gegebenenfalls und gemäß den operativen Erfordernissen der EUNAVFOR ASPIDES Informationen mit der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) bis zu der im Abkommen zwischen der Europäischen Union und der NATO über den Geheimschutz vorgesehenen Stufe auszutauschen. (3b) Der Hohe Vertreter wird ermächtigt, mit dem UNODC, Interpol und Europol Informationen über illegale Aktivitäten auszutauschen, die während der Operationen der EUNAVFOR ASPIDES gesammelt wurden. Für die Weitergabe etwaiger personenbezogener Daten gilt das Recht des Staates des Schiffes oder Flugzeugs, das die personenbezogenen Daten verarbeitet.
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.