Art. 1 32022D1967BESCHLUSS (GASP) 2022/1967 DES RATES vom 17. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen
Artikel 6 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2016/1693 erhält folgende Fassung:
Art. 1 32023D2231BESCHLUSS (GASP) 2023/2231 DES RATES vom 23. Oktober 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen
Artikel 6 Absatz 6 des Beschlusses (GASP) 2016/1693 erhält folgende Fassung:
Art. 1 32024D2654BESCHLUSS (GASP) 2024/2654 DES RATES vom 8. Oktober 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen
Artikel 6 Absatz 6 des Beschlusses (GASP) 2016/1693 erhält folgende Fassung:
Art. 4 32023D0726BESCHLUSS (GASP) 2023/726 DES RATES vom 31. März 2023 zur Änderung bestimmter Beschlüsse des Rates über restriktive Maßnahmen zur Aufnahme von Bestimmungen über eine Ausnahme für humanitäre Zwecke
Der Beschluss (GASP) 2016/1693 wird wie folgt geändert:
Art. 1 32017D1560BESCHLUSS (GASP) 2017/1560 DES RATES vom 14. September 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen
Artikel 6 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2016/1693 erhält folgende Fassung: