Erwägungsgrund 2 32025D0336
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) hat am 9. Dezember 2022 die Resolution 2664 (2022) verabschiedet. In dieser Resolution hat der VN-Sicherheitsrat beschlossen, dass die Bereitstellung, der Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu gewährleisten, erlaubt sind und keinen Verstoß gegen das vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen verhängte Einfrieren von Vermögenswerten darstellen. In der Resolution 2664 (2022) hat der VN-Sicherheitsrat auch beschlossen, dass die Ausnahme für humanitäre Zwecke für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Datum der Annahme dieser Resolution für die Sanktionsregelung gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida gilt.