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In der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) ist die Möglichkeit vorgesehen, dass die Union Darlehen, die durch den Haushaltsplan abgesichert sind, und Haushaltsgarantien bereitstellt, wenn sich diese als am geeignetsten erweisen, um die politischen Ziele der Union im Einklang mit den in ihrem jeweiligen Basisrechtsakt festgelegten Begriffsbestimmungen zu erreichen. Die Finanztransaktionen der Union zur Umsetzung dieser Instrumente könnten diverse finanzielle Risiken (Kredit-, Markt- und Liquiditätsrisiken sowie operationelle Risiken, Reputations- und Compliance-Risiken) mit möglichen Folgen für den Unionshaushalt mit sich bringen.
Die Union hat in den vergangenen Jahren zunehmend Finanzierungsinstrumente eingesetzt, die eine höhere Hebelwirkung des Haushalts ermöglichen, jedoch zugleich…
Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 ,…
Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 ,…
Die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf das Euratom-Programm 2026-2027…
Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Programm Anwendung. Die…
Gemäß Artikel 210 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden die Eventualverbindlichkeiten aus Haushaltsgarantien oder finanziellem Beistand, die zulasten des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.