Erwägungsgrund 2 32025D0380
Die EFTA-Staaten müssen bei der Festlegung der Länder, die in ihrer nationalen Gesetzgebung auf die Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete gesetzt werden, weitestgehend die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke berücksichtigen.