Erwägungsgrund 3 32025D0803
Nach Artikel 76 Absatz 1 des Übereinkommens kann das Ministerkomitee nach Konsultation der Vertragsparteien und mit deren einhelliger Zustimmung einen Nichtmitgliedstaat des Europarats durch einen Beschluss, der gemäß Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats eine Zweidrittelmehrheit im Ministerkomitee und die einhellige Zustimmung der Vertreter der Vertragsparteien, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, erfordert, zum Beitritt zum Übereinkommen einladen.