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Der Beschluss 2014/145/GASP wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt: „h) natürlichen Personen, die Schiffe besitzen, kontrollieren, verwalten oder betreiben, die Rohöl oder Erdölerzeugnisse transportieren, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und dabei irreguläre und hochriskante Schifffahrtspraktiken im Sinne der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation durchführen, oder die anderweitig materielle, technische oder finanzielle Unterstützung für den Betrieb solcher Schiffe leisten; oder
natürlichen Personen, die Teil des militärisch-industriellen Komplexes Russlands sind, diesen materiell oder finanziell unterstützen oder davon profitieren, auch durch die Beteiligung an der Entwicklung, Herstellung oder Lieferung von Militärtechnologie und -ausrüstung,“
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt: „k) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Schiffe besitzen, kontrollieren, verwalten oder betreiben, die Rohöl oder Erdölerzeugnisse transportieren, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und dabei irreguläre und hochriskante Schifffahrtspraktiken im Sinne der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation durchführen, oder die anderweitig materielle, technische oder finanzielle Unterstützung für den Betrieb solcher Schiffe leisten;
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Teil des militärisch-industriellen Komplexes Russlands sind, diesen materiell oder finanziell unterstützen oder davon profitieren, auch durch die Beteiligung an der Entwicklung, Herstellung oder Lieferung von Militärtechnologie und -ausrüstung,“
Absatz 29 erhält folgende Fassung:
Der Einleitungssatz von Absatz 31 erhält folgende Fassung:
Der Einleitungssatz von Absatz 32 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird angefügt:
In Artikel 4a erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Jegliche Dokumente, die sich im Besitz des Rates, der Kommission oder des Hohen Vertreters der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘) befinden, um die Durchsetzung der in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen sicherzustellen oder um Verstöße gegen diese Verordnung oder deren Umgehung zu verhindern, unterliegen dem Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, der durch die für die Organe der Union geltenden Vorschriften gewährt wird. Dieser Schutz gilt auch für Vorschläge des Hohen Vertreters zur Änderung dieses Beschlusses und für alle damit zusammenhängenden vorbereitenden Dokumente.“
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden: (2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisationen oder Einrichtungen, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist. (3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach diesem Beschluss.“
den benannten, im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
sonstigen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der in Buchstabe a genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.
Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.