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Die Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert:
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird folgender Buchstabe k angefügt: „k) Radenden.“
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Absatz 9 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz 10 wird angefügt:
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 8 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz 11 wird angefügt:
In Artikel 15 Absatz 1 wird folgender Gedankenstrich hinzugefügt: „— Anhang VIIa hinsichtlich des Familienkonzepts für Radenden.“
In Artikel 16 Absatz 2 wird folgender Gedankenstrich hinzugefügt: „— Anhang VIIa Anlage 2 hinsichtlich Radenden.“
In Artikel 17 Absatz 2 wird folgender Gedankenstrich hinzugefügt: „— Anhang VIIa Anlage 1 hinsichtlich Radenden.“
In Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Gedankenstrich hinzugefügt: „— Anhang VIIa hinsichtlich des Familienkonzepts für Radenden.“
Artikel 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Der vierte Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— die Verfahren in Anhang VIII Anlage 6 für den Luftwiderstand;“
Folgender Gedankenstrich wird angefügt: „— die Verfahren in Anhang VIIa Nummer 5 für Radenden.“
Artikel 24 erhält folgende Fassung: Anwendung der Anforderungen Wurden die in Artikel 9 der vorliegenden Verordnung genannten Verpflichtungen nicht eingehalten, so betrachten die Mitgliedstaaten Konformitätsbescheinigungen für typgenehmigte Fahrzeuge unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 als nicht mehr gültig im Sinne des Artikels 48 der Verordnung (EU) 2018/858 und verbieten für typgenehmigte Fahrzeuge und einzeln genehmigte Fahrzeuge die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen der Gruppen 1s, 1, 2, 3, 4, 5, 9, 10, 11, 12, 16, 31 bis 40, 53 und 54.“
Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang III wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang IV wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang V wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang VI wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.
Der Wortlaut in Anhang VI der vorliegenden Verordnung wird als Anhang VIIa eingefügt.
Anhang VIII wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang IX wird gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang Xa wird gemäß Anhang IX der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang Xb wird gemäß Anhang X der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang II wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang II wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang II wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang II wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.