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Es ist ferner angezeigt, den Anwendungsbereich des Verbots, Einlagen entgegenzunehmen, auf Einlagen von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen auszuweiten, die in Drittländern niedergelassen sind und sich mehrheitlich im Eigentum von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen befinden. Darüber hinaus ist es angezeigt, für die Entgegennahme von Einlagen für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel eine vorherige Genehmigung durch die zuständigen nationalen Behörden vorzuschreiben.
Außerdem ist es angebracht, den Anwendungsbereich des Verbots, Einlagen entgegenzunehmen, auf Einlagen von juristischen Personen, Organisationen oder…
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 wird der Anwendungsbereich des Verbots, Einlagen entgegenzunehmen, auf Einlagen von juristischen Personen, Organisationen oder…
Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1271 wird der Anwendungsbereich des Verbots, Einlagen entgegenzunehmen, auf Einlagen von juristischen Personen, Organisationen…
Es ist verboten, Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen, von in Belarus niedergelassenen juristischen…
Es ist verboten, Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen, von in Belarus niedergelassenen juristischen…
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Es ist verboten, Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen, von in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.