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Mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 wird der Anwendungsbereich des Verbots, Einlagen entgegenzunehmen, auf Einlagen von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen ausgeweitet, die in Drittländern niedergelassen sind und sich mehrheitlich im Eigentum von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen befinden. Darüber hinaus wird nun für die Entgegennahme von Einlagen für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel eine vorherige Genehmigung durch die zuständigen nationalen Behörden vorgeschrieben.
Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1271 wird der Anwendungsbereich des Verbots, Einlagen entgegenzunehmen, auf Einlagen von juristischen Personen, Organisationen…
Es ist ferner angezeigt, den Anwendungsbereich des Verbots, Einlagen entgegenzunehmen, auf Einlagen von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen…
Außerdem ist es angebracht, den Anwendungsbereich des Verbots, Einlagen entgegenzunehmen, auf Einlagen von juristischen Personen, Organisationen oder…
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Es ist verboten, Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen, von in…
Angesichts der sehr ernsten Lage ist es notwendig, weitere Maßnahmen zu ergreifen. Dementsprechend wurde mit dem Beschluss (GASP) 2022/882 die Liste der…
Es ist verboten, Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen, von in Belarus niedergelassenen juristischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.