Erwägungsgrund 3 32025D0463
Auf der Grundlage des Beschlusses 2003/737/EG des Rates wurde das Abkommen somit am 22. September 2003 um einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren verlängert. Darüber hinaus wurde das Abkommen auf der Grundlage der Beschlüsse 2011/182/EU, (EU) 2015/344 und (EU) 2020/788 des Rates jeweils um weitere Fünfjahreszeiträume verlängert, und zwar rückwirkend ab dem 8. November 2009, dem 8. November 2014 bzw. dem 8. November 2019. Die letzte Verlängerung läuft am 8. November 2024 aus.