Erwägungsgrund 3 32021D0463
Gemäß des TIR-Übereinkommens kann der Verwaltungsausschuss des TIR-Übereinkommens (im Folgenden „Verwaltungsausschuss“) mit einer Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder Änderungen des TIR-Übereinkommens und seiner Anlagen annehmen.