Erwägungsgrund 3 32025D0047
Am 19. Juli 2024 übermittelte Belgien im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/691 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF infolge der Entlassungen in den in der NACE-Revision-2-Abteilung 17 („Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus“) und in der NACE-Revision-2-Abteilung 28 („Maschinenbau“) eingestuften Wirtschaftszweigen in der NUTS-2-Region Limburg (BE22) in Belgien. Ergänzt wurde er im Einklang mit Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/691 durch zusätzliche Informationen. Auf der Grundlage der Bewertung, die die Kommission im Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des EGF vorgenommen hat, wird davon ausgegangen, dass dieser Antrag die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags aus dem EGF gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/691 erfüllt.