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Die Kommission stellt auf der Grundlage ihrer Überprüfung der Einhaltung des Verfahrens gemäß der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 durch die Niederlande fest, dass das Verfahren mit Ausnahme der folgenden Elemente eingehalten wurde:
Die Niederlande schlossen unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung die allgemeine Luftfahrt und die Geschäftsluftfahrt von den Betriebsmaßnahmen aus, während gleichzeitig der bei diesem Flugbetrieb verursachte Lärm in die Lärmsituation miteinbezogen wurde.
Die Niederlande haben die absehbaren Auswirkungen von Maßnahmen zur Reduzierung des Fluglärms an der Quelle durch autonome Flottenerneuerung gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung nur teilweise berücksichtigt.
Die Niederlande haben die betrieblichen Verfahren zur Lärmminderung gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung nur teilweise berücksichtigt.
Die Niederlande sind aufgefordert, diesen Beschluss zu prüfen und die Kommission über ihr weiteres Vorgehen zu unterrichten, bevor sie diese Betriebsbeschränkungen am Flughafen Schiphol einführen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.