Erwägungsgrund 21 32025D0519Die Kommission stellte fest, dass bei einigen Elementen der Mitteilung das in der Verordnung festgelegte Verfahren zur Einführung lärmbedingter…
Erwägungsgrund 20 32025D0519Im Anschluss an die Mitteilung und gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung überprüfte die Kommission das Verfahren zur Einführung der lärmbedingten…
Art. 8 Abs. 3 32014R0598VERORDNUNG (EU) Nr. 598/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. April 2014 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG
Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder aus eigener Initiative kann die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 1 das…
Art. 1 Abs. 1 Buchst. c 32025D0519Die Niederlande haben die betrieblichen Verfahren zur Lärmminderung gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung nur teilweise berücksichtigt.
Erwägungsgrund 21 32014R0598VERORDNUNG (EU) Nr. 598/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. April 2014 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG
Wurde das Konsultationsverfahren, das der Annahme einer lärmbedingten Betriebsbeschränkung vorausgeht, nach der Richtlinie 2002/30/EG eingeleitet und dauert das…