Art. 2 Abs. 1 32025D2367BESCHLUSS (GASP) 2025/2367 DES RATES vom 20. November 2025 über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten des ATT-Sekretariats zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel
Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
Art. 2 Abs. 1 32025D2565BESCHLUSS (GASP) 2025/2565 DES RATES vom 15. Dezember 2025 zur Unterstützung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen für Kleinwaffen und leichte Waffen unter allen Aspekten und des Globalen Rahmens für Munition
Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
Art. 2 Abs. 1 32025D1451BESCHLUSS (GASP) 2025/1451 DES RATES vom 15. Juli 2025 zur Unterstützung der Anstrengungen zur Verhütung und Bekämpfung der unerlaubten Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit und ihrer Auswirkungen auf dem amerikanischen Kontinent — Phase III
Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
Art. 2 Abs. 1 32021D1726BESCHLUSS (GASP) 2021/1726 DES RATES vom 28. September 2021 zur Unterstützung der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der Verbreitung solcher Waffen in den Staaten der Liga der Arabischen Staaten — Phase II
Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
Art. 2 Abs. 1 32025D0494BESCHLUSS (GASP) 2025/494 DES RATES vom 11. März 2025 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen, dessen intersessionalen Programms sowie der Vorbereitungen für dessen Zehnte Überprüfungskonferenz
Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
Art. 2 Abs. 1 32025D2354BESCHLUSS (GASP) 2025/2354 DES RATES vom 20. November 2025 zur Unterstützung einer Ausweitung der Tätigkeiten der Missionen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Zusammenhang mit Syrien und der Ukraine und zur Unterstützung der Steigerung der operativen Wirksamkeit der OVCW durch Satellitenbilder
Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.