Erwägungsgrund 2 32025D0700
Am 24. Februar 2025 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2025/394 angenommen, mit dem der Beschluss 2014/512/GASP geändert und weitere restriktive Maßnahmen mit dem Ziel eingeführt wurden, die Sendetätigkeiten bestimmter unter Nummer 3 des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2025/394 aufgeführter Medien in der Union oder an die Union gerichtete Sendetätigkeiten solcher Medien einzustellen. Gemäß Artikel 1 Nummer 30 des Beschlusses (GASP) 2025/394 hängt die Anwendbarkeit solcher Maßnahmen in Bezug auf eines oder mehrere dieser Medien von einem weiteren Beschluss des Rates ab.