Erwägungsgrund 3 32025D0700
Nach Prüfung der jeweiligen Fälle ist der Rat zu dem Schluss gelangt, dass die restriktiven Maßnahmen nach Artikel 4g des Beschlusses 2014/512/GASP ab dem 9. April 2025 auf alle unter Nummer 3 des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2025/394 aufgeführten Einrichtungen Anwendung finden sollten —