Art. 3 32025D0703
Mit einer Klage im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens nach Artikel 2 Absatz 6 des vorliegenden Beschlusses wird nur ein einziges Mitglied des Gerichts befasst.
Im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels 8.27 Absatz 7 des Abkommens in der durch diesen Beschluss geänderten Fassung ernennt der Präsident des Gerichts innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung einer Entscheidung des Beklagten, mit der einem Ersuchen nach Artikel 2 Absatz 4 des vorliegenden Beschlusses zugestimmt wurde, das einzige Mitglied des Gerichts aus dem Kreis der Staatsangehörigen eines Drittlands.
Das einzige Mitglied des Gerichts gewährleistet seine Verfügbarkeit vor dem Hintergrund der in Artikel 5 dieses Beschlusses festgelegten verkürzten Fristen.
Das einzige Mitglied des Gerichts ist an den Beschluss Nr. 1/2021 des Ausschusses für Dienstleistungen und Investitionen vom 29. Januar 2021 zur Festlegung eines Verhaltenskodexes für die Mitglieder des Gerichts, die Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz und die Mediatoren gebunden.
Betrifft die Streitigkeit Artikel 13.21 Absatz 1 des Abkommens, so wird ein einziges Mitglied des Gerichts im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels 8.27 Absatz 7 und des Artikels 13.21 Absatz 2 des Abkommens in der durch diesen Beschluss geänderten Fassung ausgewählt.