Art. 2 32025D0703
Ein Investor einer Vertragspartei kann im Einklang mit diesem Beschluss um Zugang zu einem beschleunigten Verfahren für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten ersuchen. Der Investor übermittelt das Ersuchen spätestens am Tag der Einreichung einer Klage nach Artikel 8.23 des Abkommens an den Beklagten und an das Gericht. Das Ersuchen muss folgende Angaben enthalten: Der Investor wird ferner nachdrücklich aufgefordert, alle Informationen darüber vorzulegen, warum er das beschleunigte Verfahren nach der Sachlage des Falls für angemessen hält.
Angaben zur Eigentumsstruktur des Investors und gegebenenfalls des gebietsansässigen Unternehmens, in dessen Namen die Klage eingereicht wird, oder anderer verbundener Personen,
die jüngsten Jahresabschlüsse des Investors und gegebenenfalls des gebietsansässigen Unternehmens, in dessen Namen die Klage eingereicht wird,
den Nachweis, dass der Investor eine Person einer Vertragspartei ist, und
Angaben zur Anzahl der Mitarbeiter des Investors und gegebenenfalls des gebietsansässigen Unternehmens, in dessen Namen die Klage eingereicht wird.
Der Beklagte prüft ein Ersuchen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels wohlwollend, wenn es sich bei dem Investor um eine natürliche Person oder um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt und der Gegenwert der geltend gemachten Schadensersatzansprüche 40000000 SZR nicht übersteigt. Bei der Prüfung, ob es sich bei dem Investor um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt, berücksichtigt der Beklagte die Größe des Investors als Unternehmen und, wenn die Klage im Namen eines Unternehmens eingereicht wird, die Größe dieses Unternehmens, einschließlich der folgenden Elemente: Anzahl der Mitarbeiter, Jahresumsatz, Eigentumsstruktur und alle anderen Faktoren, die der Beklagte für relevant hält.Ist die Europäische Union oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union der Beklagte, kann bei der Prüfung, ob es sich bei dem Investor oder dem Unternehmen, in dessen Namen die Klage eingereicht wird, um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt, die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG) herangezogen werden.
Bevor der Beklagte über ein Ersuchen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels entscheidet, kann er vom Investor zusätzliche Informationen anfordern. Hat der Beklagte Bedenken, die der Anwendung des beschleunigten Verfahrens möglicherweise entgegenstehen, kann er den Investor davon in Kenntnis setzen und alle erforderlichen Informationen anfordern, um diese Bedenken auszuräumen. Die Streitparteien können erörtern, ob diese Bedenken durch eine Verlängerung der in den Artikeln 4 und 5 dieses Beschlusses festgelegten Fristen oder durch sonstige vereinbarte Maßnahmen ausgeräumt werden können.
Der Beklagte teilt dem Kläger und dem Gericht seine Entscheidung über ein Ersuchen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels innerhalb von 45 Tagen nach Einreichung der Klage nach Artikel 8.23 des Abkommens schriftlich mit, es sei denn, die Streitparteien vereinbaren eine andere Frist für die Mitteilung. Lehnt der Beklagte das Ersuchen ab, so begründet er dies in seiner Mitteilung an den Kläger.
Im Einklang mit Artikel 8.38 des Abkommens unterrichtet der Beklagte die nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei unverzüglich über ein Ersuchen eines Investors nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und seine Entscheidung nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels.
Vereinbaren die Streitparteien die Behandlung im beschleunigten Verfahren, so findet Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) des Abkommens in der durch diesen Beschluss geänderten Fassung auf die Streitigkeit Anwendung.