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Am 26. September 2024 übermittelte die Schweiz gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 dem Koordinator des SSZ-Projekts „Militärische Mobilität“ einen Antrag auf Teilnahme an diesem Projekt. Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 bewerteten die Projektmitglieder nach Eingang des Antrags auf der Grundlage der von der Schweiz bereitgestellten Informationen, ob das Land die allgemeinen Bedingungen erfüllt.
Am 15. Februar 2021 übermittelte Kanada gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 dem Koordinator des SZZ-Projekts „Militärische Mobilität“…
Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 teilte der Koordinator des SSZ-Projekts „Militärische Mobilität“ dem Rat und dem Hohen Vertreter der…
Am 23. Februar 2021 übermittelten die Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Vereinigte Staaten“) gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses (GASP)…
Am 12. Februar 2021 übermittelte das Königreich Norwegen (im Folgenden „Norwegen“) gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 dem Koordinator des…
Die Teilnahme der Schweiz an dem SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ erfüllt die Bedingungen gemäß Artikel 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639.
Am 29. Juli 2022 übermittelte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) entsprechend Artikel 2 Absatz 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.