Erwägungsgrund 3 32025D0799
Die Artikel 66 und 68 der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Windsor-Rahmens. Die übrigen Bestimmungen der genannten Verordnung stellen Bestimmungen eines neu erlassenen Rechtsakts der Union dar, der in den Anwendungsbereich des Windsor-Rahmens fällt und in Anhang 2 des Windsor-Rahmens aufgenommen werden sollte. Dies gilt nicht für die Artikel 5 und 67 der Verordnung (EU) 2024/2847.