Erwägungsgrund 7 32025D0803
Da die Verlängerung der Frist Rechtswirkung für die Union haben könnte, ist es zweckmäßig, den im Namen der Union im Ministerkomitee zu vertretenden Standpunkt festzulegen. Diese Fristverlängerung hätte zur Folge, dass die Einladung Tunesiens zum Beitritt zum Übereinkommen erneuert werden würde, was die Begründung von Vertragsbeziehungen zwischen der Union und Tunesien im Rahmen des Übereinkommens nach sich ziehen würde. Der Beschluss über die Fristverlängerung könnte sich zudem auf die Art und Weise der Beschlussfassung im Ausschuss der Vertragsparteien auswirken.