Erwägungsgrund 2 32025D0094
In Bezug auf bedeutende Institute liegt die Zuständigkeit für die Durchführung des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses — gegebenenfalls auch in Abstimmung mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde — sowie für die Durchführung aufsichtlicher Stresstests ausschließlich bei der Europäischen Zentralbank (EZB).