Erwägungsgrund 1 32025D0094
Artikel 100 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sieht vor, dass die zuständigen Behörden bei den von ihnen beaufsichtigten Instituten soweit erforderlich, jedoch zumindest jährlich, aufsichtliche Stresstests durchführen, um den Prozess der Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU zu erleichtern.