Art. 2 Abs. 2 32025D0094Aufsichtsbeschlüsse zu aufsichtlichen Stresstests und deren Bekanntgabe
Vor Beginn eines aufsichtlichen Stresstests gibt die EZB den am jeweiligen aufsichtlichen Stresstest teilnehmenden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen…
Erwägungsgrund 6 32025D0094Für die Zwecke der Durchführung aufsichtlicher Stresstests sollte die EZB festlegen, wie die von ihr erlassenen Aufsichtsbeschlüsse, in denen die erforderlichen…
Erwägungsgrund 4 32025D0094Die EZB benötigt bestimmte Informationen von bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, um aufsichtliche Stresstests wirksam durchführen zu können. Daher sollte…
Erwägungsgrund 3 32025D0094Die EZB führt verschiedene Arten von aufsichtlichen Stresstests durch, darunter umfassende Solvabilitätsstresstests und gezielte thematische Stresstests. Die…
Erwägungsgrund 1 32025D0094Artikel 100 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sieht vor, dass die zuständigen Behörden bei den von ihnen beaufsichtigten…