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Ein Sonderbeauftragter sollte für einen Zeitraum von zwölf Monaten ernannt werden.
Der Sonderbeauftragte für die Region der Großen Seen sollte zunächst für einen Zeitraum von zwölf Monaten ernannt werden.
Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um einen weiteren Zeitraum von 12 Monaten verlängert werden.
Das Mandat der Sonderbeauftragten sollte für einen weiteren Zeitraum von 12 Monaten verlängert werden.
Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte geändert und um einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten verlängert werden.
Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um weitere 12 Monate verlängert werden.
Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um einen weiteren Zeitraum von 8 Monaten verlängert werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.