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Der Standpunkt, der im Namen der Union gegenüber dem Vereinigten Königreich hinsichtlich der Festlegung, gemäß Artikel 540 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, des Zeitpunkts, ab dem die Mitgliedstaaten dem Vereinigten Königreich personenbezogene Daten betreffend Fahrzeugregisterdaten nach Artikel 537 dieses Abkommens übermitteln dürfen, zu vertreten ist, ist in der diesem Beschluss beiliegenden einseitigen Erklärung der Union festgelegt.
Da das Vereinigte Königreich die Bedingungen nach Artikel 539 und Anhang 39 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit erfüllt hat, sollte die Union nach…
Erklärung der Europäischen Union Die Mitgliedstaaten dürfen dem Vereinigten Königreich ab dem 15. Juni 2026 personenbezogene Daten betreffend…
Gemäß Artikel 540 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit legt die Union auf der Grundlage eines Gesamtberichts mit einer umfassenden Evaluierung…
Das Vereinigte Königreich hat der Kommission mit Schreiben vom 20. Mai 2024 über den mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit eingesetzten…
Nach Artikel 540 Absatz 2 des Abkommens legt die Union den Zeitpunkt bzw. die Zeitpunkte fest, ab dem bzw. denen auf der Grundlage eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.