Beschluss (EU) 2026/1069 des Rates vom 12. Mai 2026 über den im Namen der Europäischen Union gegenüber dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in Bezug auf den gemäß Artikel 540 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits festzulegenden Zeitpunkt, ab dem personenbezogene Daten in Bezug auf Fahrzeugregisterdaten gemäß Artikel 537 des genannten Abkommens von den Mitgliedstaaten an das Vereinigte Königreich übermittelt werden dürfen, zu vertretenden Standpunkt
Gemäß Artikel 540 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit legt die Union auf der Grundlage eines Gesamtberichts mit einer umfassenden Evaluierung der Ergebnisse eines betreffenden Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und gegebenenfalls eines Testlaufs den Zeitpunkt fest, ab dem die Mitgliedstaaten dem Vereinigten Königreich personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem automatisierten Abruf von Fahrzeugregisterdaten übermitteln können.
Erwägungsgrund 2 32026D1069
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