Erwägungsgrund 3 32026D1069
Mit dem Beschluss 2008/615/JI des Rates wurden die wesentlichen Elemente des Vertrags vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt. Der Beschluss 2008/616/JI des Rates dient der Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI und enthält die erforderlichen verwaltungsmäßigen und technischen Bestimmungen für die Umsetzung dieses Beschlusses, insbesondere für den automatisierten Austausch von DNA-Daten, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten. In der Folge wurden die Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI durch die Verordnung (EU) 2024/982 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Prüm-II-Verordnung“) geändert. Diese Beschlüsse sowie die Prüm-II-Verordnung bilden den Prüm-Besitzstand und sind im Einklang mit den Verträgen verbindlich.