Beschluss (EU) 2026/1071 des Rates vom 5. Mai 2026 über den im Namen der Europäischen Union auf der 59. Tagung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr zu bestimmten Änderungen des Anhangs C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr zu vertretenden Standpunkt
Nach Artikel 18 des COTIF kann der in Artikel 13 § 1 Buchstabe d des COTIF genannte von der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr eingerichtete Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter (im Folgenden „RID-Fachausschuss“) unter anderem die Anlage zur RID ändern.
Erwägungsgrund 4 32026D1071
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