Erwägungsgrund 2 32026D1076
Ziel des Abkommens ist es, die Aufteilung der in der EU-Liste CLXXV des GATT 1994 aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union zu regeln.
Ziel des Abkommens ist es, die Aufteilung der in der EU-Liste CLXXV des GATT 1994 aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union zu regeln.