Erwägungsgrund 4 32026D1080
Tätigkeiten im Lebenszyklus von Systemen künstlicher Intelligenz, die im Zusammenhang mit dem Schutz nationaler Sicherheitsinteressen stehen, sind aus dem Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen. Die Verordnung (EU) 2024/1689, die der wichtigste Rechtsakt der Union zur Umsetzung des Übereinkommens sein wird, schließt ferner Systeme künstlicher Intelligenz, die ausschließlich für Zwecke der nationalen Sicherheit in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder, mit oder ohne Änderungen, verwendet werden, sowie die Ausgaben von Systemen künstlicher Intelligenz, die in der Union ausschließlich für solche Zwecke verwendet werden, aus dem Anwendungsbereich aus, unabhängig von der Art der Einrichtung, die diese Tätigkeiten ausübt. Darüber hinaus fällt die nationale Sicherheit weiterhin gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten. Folglich sollten in dem auf der durch das Übereinkommen eingerichteten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien vertretenen Standpunkt der Union die oben genannten Einschränkungen beachtet werden. Insbesondere sollte die Kommission davon absehen, auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien Tätigkeiten im Lebenszyklus von Systemen künstlicher Intelligenz, die im Zusammenhang mit dem Schutz nationaler Sicherheitsinteressen stehen, zu erörtern oder dazu Stellung zu nehmen.