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Die Union entwickelt eine justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen beruht. In diesem Zusammenhang hat der Unionsgesetzgeber unter anderem die Verordnungen (EU) Nr. 1215/2012 und (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen. Die Union verfügt somit über die ausschließliche Zuständigkeit über die Angelegenheiten, die unter diese Verordnungen fallen, während die übrigen in dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten nicht in diese Zuständigkeit fallen.
gelten die Artikel 4 und 6, Artikel 7 Nummern 1, 2, 3 und 5 sowie Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des…
Die Union verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit, über die Annahme der im Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf ihre eigenen Organe…
Die Union verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit, über die Annahme der im Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf ihre eigenen Organe…
Da der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des Übereinkommens sowie dessen materiellrechtlichen Bestimmungen mit der Verordnung (EU) 2024/1689, die…
Die Union sollte in Bezug auf die Bereiche eine Vertragspartei des Übereinkommens werden, für die die ausschließliche Zuständigkeit bei der Union liegt, d. h.…
Die Union verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit, über die Annahme der im Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf ihre eigenen Organe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.